Einnahmen aus meinem Landtagsmandat (auch stets aktuell hier nachzulesen)
Entschädigung bzw. Diäten
Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zur Zeit 9.215 Euro (ab 01.07.2023).
Im Jahr 2021 sind die Diäten für die Abgeordneten des Bayerischen Landtags gesunken, im Jahr zuvor hatten bereits viele Abgeordnete angesichts der Folgen der Corona-Pandemie ihre Erhöhung gespendet.
Als stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalte ich außerdem eine Zulage von 6,5%, das sind aktuell (Stand Juli 2023) 599,00 € monatlich.
Diese Entschädigung und die Fraktionszulage unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.
Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches.
Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten
Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst, und kann damit natürlich auch negativ sein. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:
- zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
- zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
- und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.
Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin zum 01.03. eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 650,- Euro von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 50% monatlich vom Landtagsamt.
Die Kostenpauschale
Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.589,00 Euro (seit 01.07.2021). Diese Pauschale verwende ich für:
- mein Regionalbüro in Traunstein (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten)
- Büromaterialien und Portokosten meines Büros im Landtag.
- Büroausstattung und Büromaterial in meiner Privatwohnung.
- Fachliteratur
- Informationsveranstaltungen (Druckkosten, Raumieten, Anzeigen u.a.)
- Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u.ä.
- mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten. Darunter fallen auch Taxifahrten, die ich in Anspruch nehmen muss, wenn das Angebot im ÖPNV an seine Grenzen stößt, da ich fast immer mit dem ÖPNV unterwegs bin.
Als Grüne Abgeordnete bin ich für mehrere Stimmkreise bzw. Landkreise zuständig, da wir als kleinere Fraktion noch nicht in jedem Stimmkreis Abgeordnete haben. Und als Sprecherin für Landwirtschaft und Ernährung bin ich bayernweit auf verschiedenen Veranstaltungen vertreten. Das erhöht natürlich die von mir zu entrichtenden Reisekosten entsprechend.
Wenn mich Lobbyvertreter um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den/die VertreterIn aus Mitteln der Kostenpauschale ein.
Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Anpassung der Kostenpauschale:
Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.
Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 € und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 € abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 €, maximal aber 100 € pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung. (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG)