Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und betroffenen Unternehmen schnelle Hilfe zukommen zu lassen, hat die Bayerische Staatsregierung eine Reihe von Maßnahmen erlassen. Hier ein Überblick (Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/):
Gesundheitsschutz:
Flatten the curve – die Kurve flach halten. Das ist derzeit das Wichtigste, um unser Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Dazu kann und muss jede und jeder von uns etwas beitragen: soziale Kontakte so gering wie möglich halten – häufiges Händewaschen – Abstand halten, mindestens 1,5 Meter.
Alle weiteren Informationen zu Gesundheitsfragen stellt das Bayerische Landesamt für Gesundheit unter https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/faq.htm zur Verfügung. Außerdem können Sie sich über die Telefon-Hotline des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter 09131 68085101 informieren.
Kinderbetreuung
Von 16. März 2020 bis 19. April 2020 besteht ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten.
Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regelungen, wenn Eltern wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, sind dem Informationsblatt des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/kinderbetreuung/informationsblatt_fur_eltern_fur_nl_328_final.pdf ) zu entnehmen.
Der Unterrichtsbetrieb an Schulen ist in dieser Zeit eingestellt. Weitere Informationen zu den Schulschließungen bietet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6901/unterricht-an-bayerischen-schulen-wird-eingestellt.html ).
Maßnahmen für Einzelhandel, Freizeiteinrichtungen und Gewerbe
Folgende Maßnahmen hat die Bayerische Staatsregierung am 16./17.3.2020 verfügt:
- Ab 17. März 2020 bis 19. April 2020 werden alle Freizeiteinrichtungen (u. a. Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Veranstaltungs- und Tagungsräume, Clubs, Bars, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendhäuser) geschlossen.
- Ab 18. März 2020 bis 30. März 2020 wird die Öffnung des Einzelhandels untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Einzelhandel in den Bereichen Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Bau- und Gartenmärkte, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Onlinehandel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
- Öffnungszeiten: Soweit Geschäfte geöffnet sein dürfen, dann werktags von 6 bis 22 Uhr, sonntags von 12 bis 18 Uhr.
- Ab 18. März 2020 bis 30. März 2020 werden Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6 bis 15 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mind. 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
- Veranstaltungen sind generell bis Ende der Osterferien untersagt. Zuständig für behördliche Untersagungen von Veranstaltungen ist das Gesundheitsamt Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie auf der folgenden Seite des Robert-Koch-Instituts: https://tools.rki.de/PLZTool/
Die Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung vom 16.3.2020 finden Sie hier: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200316_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen_stand_1252_uhr.pdf
Aufhebung des Sonntagsfahrverbots
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw ab 7,5 Tonnen auf Bayerns Straßen komplett aufgehoben. Die Regelung gilt ab sofort für alle Güter inklusive Leerfahrten bis einschließlich 29. März 2020. Ziel ist, dass Geschäfte und Firmen bestmöglich mit Waren beliefert werden können.
Grenzkontrollen
Die Bundesregierung hat in Abstimmung mit den Nachbarstaaten und den betroffenen Bundesländern entschieden, zur Eindämmung der Infektionsgefahren vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen. Die Kontrollen an den Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark greifen ab 16. März 2020, 8:00 Uhr. Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Reisende ohne triftigen Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html ).
Grenzverkehr Österreich-Italien
Österreich hat den Personenverkehr zu den Nachbarländern Italien, Schweiz, Tschechien, Slowakei und Ungarn stark eingeschränkt. Der Warenverkehr auf Schiene und Straße soll gewährleistet werden. Im Straßen-Güterverkehr werden die Lkw-Fahrer an der Grenze Italien/Österreich jedoch Gesundheitskontrollen unterzogen. Es ist daher mit längeren Wartezeiten bei der Einreise zu rechnen. Informationen hierzu bietet die Deutsche Handelskammer in Österreich (https://oesterreich.ahk.de/newsroom/coronavirus ).
Situation für in der Landwirtschaft Beschäftigte
Das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat deshalb wichtige Informationen für die Beschäftigten in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft auf der Ministeriums-Homepage gebündelt – unter www.stmelf.bayern.de/coronavirus
Hilfen für Unternehmen
Soforthilfeprogramm für Unternehmen
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Wer antragsberechtigt ist, wie hoch die Hilfen sind, und welche Behörden zuständig sind, findet sich hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Kurzarbeitergeld
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Darüber hinaus werden erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt.
Die Erleichterungen im Einzelnen:
– Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
– Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
– Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
– Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
– Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.
Weitere finanzielle Unterstützungsangebote finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Steuerstundung
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.
Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Den Antrag zur Steuerstundung finden Sie hier: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf . Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt